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- Wege zur Pflege
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Familienpflegezeit

Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ist für die Durchführung des Familienpflegezeitgesetzes zuständig.
In der Familienpflegezeit können Beschäftigte, die nahe Angehörige pflegen, ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden Wochenarbeitszeit reduzieren.
So können beispielsweise Vollzeitbeschäftigte ihre Arbeitszeit halbieren – und das bei einem Gehalt von 75 % des bisherigen regelmäßigen Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie im Anschluss an die Pflegephase wieder voll arbeiten, bekommen aber weiterhin nur 75 % des Gehalts, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.
Die Aufstockung des Arbeitsentgelts während der Pflegephase kann durch ein zinsloses Darlehen refinanziert werden. Arbeitgeber und Beschäftigte schließen eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit ab. Die Arbeitgeber beantragen beim Bundesamt die Gewährung eines zinslosen Darlehens. Im Anschluss an die Pflegephase behalten sie einen Teil des Gehalts der Beschäftigten ein und zahlen diesen an das Bundesamt zurück.
Von der Familienpflegezeit profitieren Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen: Beschäftigte sind bei verbindlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Rentenansprüche, finanziell abgesichert. Sie können den Kontakt zum Unternehmen aufrechterhalten und nicht zuletzt Pflege und Beruf besser vereinbaren. Arbeitgebern bleiben ohne finanziellen Mehraufwand qualifizierte Beschäftigte erhalten. Mithin sind sie hinsichtlich ihrer Personalplanung abgesichert.


