Wichtige Hinweise zum Thema Auszeit im Akutfall

Sie haben plötzlich eine akute Pflegesituation in Ihrer Familie? Dann können Sie in dieser Krisensituation eine finanzielle Unterstützung erhalten.
Weitere Informationen erhalten Sie auch am Pflegetelefon unter der Nummer
030 20 17 91 31.

Kurzinformationen zum Thema Auszeit im Akutfall

Wenn Sie Zeit für die Organisation einer akuten Pflegesituation benötigen, können Sie bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist der Arbeit fernbleiben. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens.

Während der Auszeit im Akutfall bzw. der sogenannten kurzzeitigen Arbeitsverhinderung haben Sie - begrenzt auf jährlich zehn Arbeitstage - für eine pflegebedürftige Person, Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld. Dieses können Sie bei der Pflegeversicherung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen beantragen.

Häufige Fragen zum Thema Auszeit im Akutfall

Voraussetzungen

Unter welchen Voraussetzungen kann ich die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen?

Im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung haben Beschäftigte das Recht, der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen.

Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung braucht noch kein Pflegegrad festgestellt worden zu sein, jedoch muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht.

Was muss eine ärztliche Bescheinigung beinhalten?

Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen vorzulegen. Unter einer ärztlichen Bescheinigung ist nur eine solche zu verstehen, die von einem approbierten Arzt ausgestellt wurde, der den pflegebedürftigen Verwandten zumindest mitbehandelt hat. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass die Bescheinigung vom Betriebsarzt ausgestellt wird.

Die ärztliche Bescheinigung genügt den Anforderungen, wenn in der Bescheinigung die Tatsache der Pflegebedürftigkeit des namentlich benannten nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Organisation der Pflege durch den Beschäftigten festgestellt wird.

Weitere Angaben sind nicht erforderlich. Die Kosten der ärztlichen Bescheinigung hat der Beschäftigte zu tragen, denn die Vorlagepflicht trifft den Beschäftigten.

Ein Musterformular für die ärztliche Bescheinigung erhalten Sie in unserem Servicebereich.

Wie sind Beschäftigte während der bis zu zehntägigen Auszeit finanziell abgesichert?

Für diese kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann für eine pflegebedürftige Person ein Pflegeunter­stützungsgeld als Lohnersatzleistung bezogen werden. Das Pflegeunterstützungsgeld wird nur auf Antrag gewährt, der unverzüglich bei der Pflege­kasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen der oder des Pflegebedürftigen gestellt werden muss.

 

Das Pflegeunterstützungsgeld ist pro Pflegebedürftigen auf jährlich 10 Tage begrenzt, dies gilt auch wenn sich mehrere Angehörige die Pflege teilen.

 

Um Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld zu haben, muss noch kein Pflegegrad festgestellt worden sein, jedoch eine ärztliche Bescheinigung der voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit vorliegen.

Auch wenn bereits ein Pflegegrad besteht, kann Pflegeunterstützungsgeld gezahlt werden, wenn eine akute Pflegesituation gegeben ist.

 

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes berechnet sich nach den für die Berechnung des Kinderkrankengeldes geltenden Vorschriften (§ 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V).

Kann der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld von einer oder einem Beschäftigten für dieselbe pflegebedürftige Person mehr­fach geltend gemacht werden?

Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für die Absicherung der pflegerischen Versorgung einer oder eines Pflegebedürftigen in einer Krisensituation ist auf jährlich bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.

Können auch mehrere Personen (zum Beispiel Geschwister) für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürf­tigen nahen Angehörigen die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen und haben sie dann auch Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?

Wenn eine akute Pflegesituation vorliegt, in der eine pflegerische Versorgung organisiert oder sichergestellt werden muss, können auch mehrere Personen kurzzeitig der Arbeit fernbleiben.

 

Es ist grundsätzlich möglich, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in mehrere Abschnitte aufzuteilen. Jedoch muss an jedem Tag dieser Abschnitte eine akute Pflegesituation vorliegen. Ein Beispiel: Erster Angehöriger nimmt 2 Tage, anschließend Zweiter Angehöriger 3 Tage, Erster Angehöriger anschließend nochmal 5 Tage. 

 

Wenn mehrere Personen die kurzzeitige Arbeitsverhinderung für dieselbe nahe Angehörige oder denselben nahen Angehöri­gen in Anspruch nehmen, bleibt der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf jährlich bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.

Kann die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und das Pflegeunterstützungsgeld auch für Angehörige im Ausland in Anspruch genommen werden?

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann auch für im Ausland lebende pflegebedürftige Angehörige in Anspruch genommen werden.
Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht jedoch nur, wenn der pflegebedürftige Angehörige bei einer deutschen Pflegeversicherung versichert ist.