Wichtige Hinweise zum Thema Recht

Pflegebedürftigkeit bringt auch einige juristische Besonderheiten mit sich. Was Sie beachten müssen, erfahren sie hier.

Kurzinformationen zum Thema Recht

Die Pflege-Charta ist ein Rechtekatalog für hilfe- und pflegebedürftige Menschen, durch den ihre Lebenssituation verbessert werden soll.

Beim Vertragsabschluss mit Pflegeeinrichtungen stärkt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz die Rechte älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen.

Mit einer Patientenverfügung  können Sie festlegen, welche medizinischen Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls Sie nicht mehr selbst entscheiden können.

Häufige Fragen zum Thema Recht

Pflege-Charta

Was ist die Pflege-Charta?

Die „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“, kurz Pflege-Charta, ist ein Rechtekatalog für hilfe- und pflegebedürftige Menschen, mit dem ihre Rechte gestärkt und ihre Lebenssituation verbessert werden soll. Sie ist von Vertreterinnen und Vertretern aus allen Bereichen der Pflege und der Selbsthilfe erarbeitet worden. Die Pflege-Charta bietet den betroffenen Menschen und ihren Angehörigen einen Maßstab für die Beurteilung der Pflege – und die im Bereich Pflege tätigen Menschen sollen ihre Arbeit an der Pflege-Charta bemessen. Als Ausgangspunkt für einen breit gefächerten Praxisaustausch über die Ausgestaltung würdevoller Pflege soll die Pflege-Charta Impulse für den gesamten Bereich der Pflege geben.

 

Weitere Informationen finden Sie hier.

Welche Rechte beschreibt die Pflege-Charta?

Menschen mit Hilfe- und Pflegebedarf haben selbstverständlich die gleichen Rechte, wie alle anderen Menschen auch, wie sich diese Rechte aber im Alltag hilfe- und pflegebedürftiger Menschen widerspiegeln sollen, das fasst die deutsche Pflege-Charta zusammen. Sie ist von Vertreterinnen und Vertretern aus allen Bereichen der Pflege und der Selbsthilfe erarbeitet worden. Die acht Artikel beschreiben zum Beispiel ganz konkret das Recht auf Selbstbestimmung, auf Privatheit, auf Teilhabe am sozialen Leben und auf ein Sterben in Würde.
Mit der Pflege-Charta sollen die Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen gestärkt und ihre Le-benssituation verbessert werden. Die Pflege-Charta bietet den betroffenen Menschen und ihren Angehörigen ein Maß für die Beurteilung der Pflege -und die im Bereich Pflege tätigen Menschen sollen ihre Arbeit an der Pflege-Charta bemessen.
Die Pflege-Charta soll in Deutschland Ausgangspunkt für einen breit gefächerten Praxisaustausch über die Ausgestaltung würdevoller Pflege sein und Impulse für den gesamten Bereich der Pflege geben.
Sie ist mittlerweile in verschiedene Gesetze mit eingeflossen. Wichtig ist aber auch ihre Umsetzung in der Pflegepraxis. Viele wichtige Verbände und Institutionen sowie Einzelpersonen setzen sich für die Verbreitung und Umsetzung der Pflege-Charta ein.

Heimrecht

Was muss ich beim Vertrag mit einer Pflegeeinrichtung beachten?

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) stärkt die Rechte älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen, wenn sie Verträge über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen abschließen. Als modernes Verbraucherschutzgesetz dient das WBVG der Verwirklichung des Anspruchs auf Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe, wie in Artikel 1 der „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ beschrieben.

Was sind die wichtigsten Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz?
  • Verbraucherinnen und Verbraucher haben Anspruch auf vorvertragliche Informationen in leicht verständlicher Sprache über Leistungen und Entgelte.
  • Verträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und schriftlich abgeschlossen. Eine Befristung ist nur zulässig, wenn sie den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht widerspricht.
  • Das vereinbarte Entgelt muss angemessen sein. Eine Entgelterhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und bedarf der Begründung.
  • Bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs muss die Unternehmerin bzw. der Unternehmer eine entsprechende Anpassung des Vertrags anbieten. Ausnahmen bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
  • Eine Kündigung des Vertrags ist für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer nur aus wichtigem Grund möglich. Für Verbraucherinnen und Verbraucher gelten besondere Kündigungsmöglichkeiten.
Wo kann ich mich individuell zu Verträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz beraten lassen?

Eine rechtliche Beratung und Prüfung der Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz können Verbraucherinnen und Verbraucher über eine Rechtsberatung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder zum Beispiel über die Rechtsberatung der BIVA-Pflegeschutzbund (Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.), erhalten.

Darüber hinaus besteht bei Rechtsstreitigkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher seit dem 1. April 2016 auf Grundlage des neuen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bundesweit die Möglichkeit, sich an die sogenannte Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. mit Sitz in Kehl zu wenden. Eine außergerichtliche Streitschlichtung bietet für Verbraucherinnen und Verbraucher den Vorteil, über ein leicht zugängliches und für sie unentgeltliches Verfahren zu einer schnellen Konfliktlösung mit Hilfe eines Streitmittlers als neutralem und unabhängigem Dritten zu kommen. Das Recht des Verbrauchers, bei Rechtsstreitigkeiten die Gerichte anzurufen, bleibt durch den  Schlichterspruch unberührt.

Die Teilnahme an einer außergerichtlichen Streitbeilegung ist für den Unternehmer grundsätzlich freiwillig. Der Unternehmer muss den Verbraucher aber bei Vertragsabschlüssen ab dem 1. April 2016 im Vertrag darüber in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Verbraucherinnen und Verbraucher haben somit ein weiteres Entscheidungskriterium für die Wahl einer Pflegeeinrichtung.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle finden Sie auf der Internetseite https://www.verbraucher-schlichter.de

Wo finde ich Informationen zum Heimrecht der einzelnen Bundesländer?

Einen Überblick auch über die heimrechtlichen Vorschriften der Bundesländer finden Sie u. a. auf den Internetseiten der Bundesinteressenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Betreuungsangeboten im Alter und bei Behinderung (BIVA) e. V.
Bundesinteressenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Betreuungsangeboten im Alter und bei Behinderung (BIVA) – www.biva.de

Was sind meine Rechte als Heimbewohnerin bzw. Heimbewohner?

Die rechtliche Stellung als Bewohnerin oder Bewohner einer Pflegeeinrichtung regelt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Der Bund hat die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) zu einem modernen Verbraucherschutzgesetz weiterentwickelt. Das Gesetz dient der Verwirklichung des Anspruchs auf Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe, der in der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen kodifiziert ist.

 

Weitere Informationen zum WBVG beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie hier:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – www.bmfsfj.de/BMFSFJ/aeltere-menschen,did=129296.html

Wo kann ich mich über ein Pflegeheim beschweren?

Wenn hilflose Menschen in Pflegeheimen vernachlässigt oder gequält werden, liegt ein mehr als hinreichender Beschwerdegrund vor. Dazu zählen nicht nur massive körperliche Gewalt und offensichtliche Vernachlässigung bis hin zur Erkrankung. Es sind aber auch die kleinen, kaum bemerkbaren „Pflegefehler“ im Heimalltag, die für die Betroffenen ein vermeidbares Leid bedeuten. Pflegefehler sind z. B. Körperpflege mit Mitteln, die nicht dem Hauttyp entsprechen, die Ernährung mit vitaminarmer Kost oder fehlende Aktivierungsprogramme und mangelnde soziale Angebote. Betroffene haben nach einem erfolglosen Gespräch mit der Pflege- oder Heimleitung folgende Adressaten für ihre Beschwerden:

  • den Heimbeirat als zentrales Mitwirkungsgremium im Heim
  • den Träger beziehungsweise Betreiber des Heims
  • die eigene Pflegekasse, die den Medizinischen Dienst beauftragen kann
  • die Heimaufsicht als Kontrollbehörde für Altenheime (In den meisten Bundesländern ist diese auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte zu finden. Die jeweiligen Adressen erhalten Sie über das Sozialamt in Ihrer Stadt/Gemeinde.)
  • den vzbv, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
  • Initiativen gegen Gewalt im Alter (z. B. Handeln statt Misshandeln – Bonner Initiative gegen Gewalt e. V., Pflege in Not des Diakonischen Werkes Berlin Stadtmitte e. V.)

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Was ist eine Vorsorgevollmacht und welche Bereiche regelt sie?

Eine Vorsorgevollmacht kann sehr hilfreich sein, wenn man sich an eine Patientenverfügung nicht herantraut. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Die bevollmächtigte Person kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle der oder des Bevollmächtigten erforderlich ist. Am besten ist es, schon beim Verfassen des Dokuments die gewünschten Bevollmächtigten, meistens Angehörige oder Personen aus dem Freundeskreis, mit einzubeziehen.

 

Grundsätzlich sollte die Vollmacht möglichst genau festlegen, wozu sie im Einzelnen ermächtigt. Soll sie sich beispielsweise nur auf Geldangelegenheiten beziehen oder auch auf Entscheidungen über die Art der Betreuung und Pflege sowie die medizinische Behandlung? Auch für Hinweise zu persönlichen Wünschen ist hier der richtige Platz. Bereiche und Zuständigkeiten, die in der Vollmacht nicht geregelt wurden, müssen später eventuell in einem gerichtlichen Betreuungsverfahren geklärt werden.

 

Weitere Informationen, ein Musterformular für eine Vorsorgevollmacht und die Broschüre "Betreuungsrecht" finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ)

Was ist eine Patientenverfügung und wer kann eine schreiben?

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Sie vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Damit wird sichergestellt, dass Ihr Wille der Behandlung zugrunde gelegt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann.


Jede/r einwilligungsfähige Volljährige kann eine Patientenverfügung verfassen, die jederzeit formlos widerrufen werden kann. Es ist sinnvoll, sich von einer Ärztin, einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Person beraten zu lassen. Treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten zu, sind sowohl die Ärztin oder der Arzt als auch die Vertreterin oder der Vertreter (Betreuerin bzw. Betreuer oder Bevollmächtigte bzw. Bevollmächtigter) daran gebunden.


Weitere Informationen, Textbausteine für eine Patientenverfügung und die Broschüre „Patientenverfügung“ finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ).