Webanalyse / Datenerfassung Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend möchte seine Website fortlaufend verbessern. Dazu wird um Ihre Einwilligung in die statistische Erfassung von Nutzungsinformationen gebeten. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
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Matomo
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heruntergeladene PDFs,
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Freistellung naher Angehöriger von der Arbeit für Ihre Pflege
Wenn Ihre Angehörige Sie pflegen, können sie sich dafür im Rahmen der Pflegezeit oder Familienpflegezeit von der Arbeit freistellen lassen.
Voraussetzungen im Überblick
Für Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz gelten mehrere Voraussetzungen. Zum Beispiel gilt, dass Sie und die pflegenden Personen nahe Angehörige sein müssen.
Wer Sie als nahe Angehörige oder nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt und gleichzeitig erwerbstätig ist, kann Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz ermöglichen diese Freistellungen.
Im Rahmen der Pflegezeit kann sich die pflegende Person für längstens sechs Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen. Bei der Familienpflegezeit geht es um eine teilweise Freistellung mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden für längstens 24 Monate. Die Freistellungsmöglichkeiten können kombiniert werden. Die Freistellungen dürfen allerdings insgesamt 24 Monate nicht übersteigen und müssen nahtlos aneinander anschließen.
Die Freistellungsansprüche bestehen auch zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung.
Außerdem muss bei Ihnen eine Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 1 festgestellt worden sein.
Das hängt davon ab, wie viele Beschäftigte der jeweilige Arbeitgeber hat:
Beschäftigte von Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten haben einen Anspruch auf Pflegezeit.
Beschäftigte von Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten haben einen Anspruch auf Familienpflegezeit.
Bei Arbeitgebern mit weniger Beschäftigten haben diese keinen Rechtsanspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit. Sie können aber bei ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung der Freistellung auf freiwilliger Basis beantragen.
Der Freistellungsanspruch setzt voraus, dass Ihre Angehörigen die Pflege tatsächlich übernehmen. Wenn Sie zusätzlich durch Dritte oder einen ambulanten Pflegedienst unterstützt werden, ist das unproblematisch.
Für die Dauer der Freistellung können sie ein zinsloses Darlehen beantragen. Das Darlehen soll Einkommenseinbußen abmildern, die durch die Reduzierung der Arbeitszeit entstehen.
Wenn sie in Deutschland beschäftigt sind, können sie auch in diesem Fall eine Freistellung in Anspruch nehmen, sofern sie Sie in häuslicher Umgebung pflegen.
Ihre Angehörigen können die Pflegezeit beziehungsweise Familienpflegezeit grundsätzlich jeweils bis zur Höchstdauer verlängern lassen. Alle Freistellungen dürfen insgesamt aber 24 Monate nicht übersteigen. Wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Pflegezeit beziehungsweise Familienpflegezeit bis zur Gesamtdauer.
Sie enden mit Ablauf der in Anspruch genommenen Freistellung. Wenn sich die Umstände geändert haben, Sie zum Beispiel nicht mehr pflegebedürftig sind oder Ihre Pflege unmöglich oder unzumutbar wird, endet die Freistellung vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände.
Wenn Sie sich im Krankenhaus befinden, beendet dies die Pflegezeit oder Familienpflegezeit grundsätzlich nicht.
Ihre Angehörigen können die Pflegezeit beziehungsweise Familienpflegezeit für dieselbe pflegebedürftige Person nur einmal beanspruchen.
Jede und jeder Beschäftigte kann die Pflegezeit beziehungsweise Familienpflegezeit für die häusliche Pflege einer oder eines nahen Angehörigen in Anspruch nehmen. Geschwister können sie daher sowohl zeitgleich als auch nacheinander nehmen.
Alle Freistellungsmöglichkeiten nach dem Familienpflegezeitgesetz und dem Pflegezeitgesetz können miteinander kombiniert werden. Die Freistellungen müssen aber nahtlos aneinander anschließen. Ihre Gesamtdauer beträgt insgesamt höchstens 24 Monate.
Ihre Angehörigen können sich bis zu drei Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um Sie in der letzten Lebensphase zu begleiten.
In einer akut auftretenden Pflegesituation haben Ihre Angehörigen die Möglichkeit, sich bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen zu lassen, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
In dieser Zeit können pflegende Angehörige das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen. Dieses wird für maximal zehn Arbeitstage als Lohnersatzleistung ausgezahlt. Ihre Angehörigen müssen das Pflegeunterstützungsgeld bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Die Pflegekasse ist in der Regel bei Ihrer Krankenkasse beziehungsweise der Privatversicherung angedockt.