Webanalyse / Datenerfassung Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend möchte seine Website fortlaufend verbessern. Dazu wird um Ihre Einwilligung in die statistische Erfassung von Nutzungsinformationen gebeten. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Welcher Dienst wird eingesetzt?
Matomo
Zu welchem Zweck wird der Dienst eingesetzt?
Erfassung von Kennzahlen zur Webanalyse, um das Angebot www.wege-zur-pflege.de zu verbessern.
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die Website, von der auf die aufgerufene Seite gelangt wurde (Referrer-Site),
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Wo werden die Daten verarbeitet?
Matomo wird lokal auf den Servern des technischen Dienstleisters, der ]init[ AG, in Deutschland betrieben (Auftragsverarbeiter).
Weitere Informationen:
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in den Datenschutzhinweisen.
Wenn in der Familie eine Pflegesituation akut eintritt, passiert das oft unvorhersehbar. Es kann sein, dass Sie dann die Pflege Ihrer nahen Angehörigen selbst sicherstellen müssen. Das kann dazu führen, dass Sie kurzfristig nicht arbeiten können.
Sie haben die Möglichkeit, in einer akuten Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstageder Arbeit fernzubleiben (§ 2 Pflegezeitgesetz). Das ist möglich, wenn Sie diese Zeit benötigen, um für Ihre pflegebedürftigen nahen Angehörigen Folgendes zu tun:
eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder
eine pflegerische Versorgung sicherstellen.
Eine bestimmte Ankündigungsfrist gibt es nicht. Akute Pflege ist also wirklich sofort möglich. Sie sind jedoch verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Ab Zugang der Mitteilung haben Sie während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung einen besonderen Kündigungsschutz.
Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung braucht noch kein Pflegegrad festgestellt worden zu sein. Sie benötigen allerdings eine ärztliche Bescheinigung, nach der die Pflegebedürftigkeit mindestens dem von Pflegegrad 1 entspricht.
Diese Regelungen gelten gegenüber allen Arbeitgebern, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Arbeitgeber können von Ihnen eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen verlangen.
Für diese Freistellung können Sie eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – beantragen.
Wenn Sie die Voraussetzungen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung erfüllen und für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber haben, können Sie einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben. Den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld müssen Sie unverzüglich stellen. Er wird von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen der beziehungsweise des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt.
Wer fällt unter den Begriff nahe Angehörige?
Der Begriff "nahe Angehörige" ist im Pflegezeitgesetz (§ 7 Absatz 2 Pflegezeitgesetz) definiert. Dazu zählen:
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen und lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehepartner der Geschwister und der Geschwister der Ehepartner, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartner oder Lebenspartner, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Für die Pflegebedürftigkeit gilt, dass noch kein Pflegegrad festgestellt sein muss. Es muss aber eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht. Hierfür genügt eine ärztliche Bescheinigung.
Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen vorzulegen. Als ärztliche Bescheinigung gilt nur eine, die von einem approbierten Arzt ausgestellt wurde. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass die Bescheinigung vom Betriebsarzt ausgestellt wird.
Die ärztliche Bescheinigung genügt den Anforderungen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
die Tatsache der Pflegebedürftigkeit der oder des namentlich benannten nahen Angehörigen und
die Erforderlichkeit der Organisation der Pflege durch Sie.
Weitere Angaben sind nicht erforderlich. Die Kosten der ärztlichen Bescheinigung müssen Sie tragen, denn die Vorlagepflicht betrifft Sie.
Ein Musterformular für die ärztliche Bescheinigung erhalten Sie in unserem Downloadbereich.
Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung können Sie für eine pflegebedürftige Person ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung beziehen. Sie haben diese Möglichkeit, wenn Sie keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber oder Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes haben.
Sie müssen den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld unverzüglich unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bei der Pflegekasse der oder des Pflegebedürftigen zu stellen. Mit der Bescheinigung wird ärztlich bestätigt, dass voraussichtlich die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit vorliegen. Sie müssen also nicht einen Pflegeantrag gestellt haben oder über eine bereits anerkannte Pflegebedürftigkeit verfügen.
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes berechnet sich nach den für die Berechnung des Kinderkrankengeldes geltenden Vorschriften.
Auch wenn bereits ein Pflegegrad besteht, können Sie Pflegeunterstützungsgeld erhalten, wenn eine akute Pflegesituation gegeben ist. Sie erhalten 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Wenn Sie in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten haben, gilt folgende Regelung: Sie erhalten unabhängig von der Höhe der Einmalzahlung eine Ersatzleistung zu 100 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Maximal werden Ihnen jedoch 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt.
Sie können das Pflegeunterstützungsgeld je pflegebedürftiger Person kalenderjährlich für zehn Arbeitstage beziehen. Dies gilt auch, wenn sich mehrere Angehörige die Pflege teilen. Sie erhalten das Pflegeunterstützungsgeld nur auf Antrag. Diesen müssen Sie unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen der oder des Pflegebedürftigen stellen.
Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für die Absicherung der pflegerischen Versorgung einer oder eines Pflegebedürftigen in einer akuten Pflegesituation ist auf kalenderjährlich bis zu zehn Arbeitstage begrenzt. So können Sie in einem neuen Kalenderjahr erneut zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld erhalten, wenn eine akute Pflegesituation erneut auftreten sollte.
Wenn eine akute Pflegesituation vorliegt, in der Sie eine pflegerische Versorgung organisieren oder sicherstellen müssen, können Sie kurzzeitig der Arbeit fernbleiben. Wenn eine andere Person, zum Beispiel Ihr Bruder Sie in dieser Zeit unterstützt, kann auch diese Person der Arbeit für bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben.
Es ist grundsätzlich möglich, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in mehrere Abschnitte aufzuteilen. Jedoch muss an jedem Tag dieser Abschnitte eine akute Pflegesituation vorliegen. Ein Beispiel: Sie nehmen zwei Tage, Ihre Schwester drei Tage und Sie nochmal fünf Tage.
In diesem Fall bleibt der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld pro Pflegebedürftige oder Pflegebedürftigen auf kalenderjährlich bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.
Sie können die kurzzeitige Arbeitsverhinderung auch für im Ausland lebende pflegebedürftige Angehörige in Anspruch nehmen. Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht jedoch nur, wenn die oder der pflegebedürftige Angehörige bei einer deutschen Pflegeversicherung versichert ist.