Hilfe in akuten Pflegesituationen

Sie haben die Möglichkeit, in einer akuten Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben (§ 2 Pflegezeitgesetz). Das ist möglich, wenn Sie diese Zeit benötigen, um für Ihre pflegebedürftigen nahen Angehörigen Folgendes zu tun:

  • eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder 
  • eine pflegerische Versorgung sicherstellen.

Eine bestimmte Ankündigungsfrist gibt es nicht. Akute Pflege ist also wirklich sofort möglich. Sie sind jedoch verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Ab Zugang der Mitteilung haben Sie während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung einen besonderen Kündigungsschutz.

Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung braucht noch kein Pflegegrad festgestellt worden zu sein. Sie benötigen allerdings eine ärztliche Bescheinigung, nach der die Pflegebedürftigkeit mindestens dem von Pflegegrad 1 entspricht.

Diese Regelungen gelten gegenüber allen Arbeitgebern, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Arbeitgeber können von Ihnen eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen verlangen.