Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Die meisten pflegenden und berufstätigen Angehörigen brauchen vor allem mehr zeitliche Flexibilität. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf  schafft individuelle Rahmenbedingungen für unterschiedliche Pflegesituationen.

 

 


Wenn sich ein akuter Pflegefall ergibt?
Pflegeunterstützungsgeld

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen

Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Eine bestimmte Form der Mitteilung ist nicht vorgesehen.

Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung braucht noch kein Pflegegrad festgestellt worden zu sein, jedoch muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht.

Diese Regelungen gelten gegenüber allen Arbeitgebern, unabhängig von der Größe des Unternehmens

Für diese Freistellung  kann eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – beantragt werden.

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Lohnersatzleistung

Sie haben während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld.

Das Pflegeunterstützungsgeld gibt Familien eine finanzielle Sicherheit, so dass sie sich im Akutfall ohne große Einkommensverluste um ihre pflegebedürftigen Angehörigen kümmern können. 

Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag, der unverzüglich zu stellen ist, von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt.

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Wenn Sie eine Zeit lang ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen möchten?
Pflegezeit

Pflegezeit - Freistellung bis zu sechs Monate

Mit der Pflegezeit können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

Die Pflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet. Für diese Zeit besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Das Darlehen mindert den Einkommensverlust.

Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

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Zinsloses Darlehen während der Pflegezeit

Zur  Sicherung des Lebensunterhaltes während der Pflegezeit besteht Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.

Das Darlehen beantragen Sie  beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und nach dem Ende der Pflegezeit muss es ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden.

Darin enthalten ist auch eine Härtefallregelung. Das BAFzA kann auf Antrag die Fälligkeit der Rückzahlung hinausschieben, um eine besondere Härte für die Beschäftigten zu vermeiden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder eines Erlöschens der Darlehensschuld.

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Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger

Für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger besteht  die Möglichkeit einer Freistellung, ohne dass die Pflege zu Hause stattfinden muss.

Der Rechtsanspruch gilt auch für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

Die Freistellung setzt eine Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 1 voraus; eine schwere Krankheit alleine führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung.

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Bis zu drei Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase

Sie können eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit nehmen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten.

Angehörige haben einen Rechtsanspruch darauf, in der letzten Lebensphase eines nahen Angehörigen drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen. Sie können somit Ihrem Angehörigen auf seinem letzten Weg beistehen, auch wenn sich der nahe Angehörige in einem Hospiz befindet.

Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich.

Das zinslose Darlehen kann für diese Zeit in Anspruch genommen werden.

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Wenn 6 Monate nicht ausreichen?
Familienpflegezeit

Familienpflegezeit – Freistellung bis zu 24 Monate

Mit der Familienpflegezeit können sich Beschäftigte bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

Die Familienpflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet und die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden pro Woche beträgt.

Durch die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden in der Familienpflegezeit soll vermieden werden, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit wegen der Pflege ganz aufgeben.

Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Auszubildende werden nicht in die Mitarbeiterzahl mit eingerechnet.

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Zinsloses Darlehen während der Familienpflegezeit

Ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) soll den Lohnverlust während der Familienpflegezeit mindern.

Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es wird direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt. Nach Ende der Familienpflegezeit müssen Sie es ebenfalls in Raten wieder zurückzahlen.

Darin enthalten ist auch eine Härtefallregelung. Das BAFzA kann auf Antrag die Fälligkeit der Rückzahlung hinausschieben, um eine besondere Härte für die Beschäftigten zu vermeiden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder eines Erlöschens der Darlehensschuld.

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Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger

Für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger besteht  die Möglichkeit einer Freistellung, ohne dass die Pflege zu Hause stattfinden muss.

Der Rechtsanspruch gilt auch für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Die Freistellung setzt eine Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad I voraus; eine schwere Krankheit alleine führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung.

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Rahmenbedingungen zu allen drei Säulen des Gesetzes

Rechtsanspruch und Kündigungsschutz

Sobald Sie Ihrem Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Pflege- bzw. Familienpflegezeitgesetz melden, können Sie nicht mehr gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt allerdings frühestens 12 Wochen vor dem angekündigten Termin. Er endet gleichzeitig mit dem Ende der Auszeit.

Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit ist abhängig von der Größe des Unternehmens. Bei einer Unternehmensgröße von 15 oder weniger Beschäftigten besteht kein Rechtanspruch auf Pflegezeit, bei 25 oder weniger Beschäftigten (ausschließlich der in ihrer Berufsausbildung Beschäftigten) besteht kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit.

Arbeitgeber von Kleinbetrieben müssen Anträge der Beschäftigten auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung nach dem Pflegezeit- sowie dem Familienpflegezeitgesetz innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags beantworten und im Fall der Ablehnung begründen.
Für Beschäftigte in Kleinbetrieben, die mit ihrem Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Pflegezeit- oder dem Familienpflegezeitgesetz vereinbaren, gelten die damit verbundenen Rechte und Rechtsfolgen, insbesondere haben sie auch einen Kündigungsschutz für die Dauer der vereinbarten Freistellung.

 

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Definition "naher Angehöriger"

Als nahe Angehörige nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz gelten:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
  • Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Ankündigungsfristen

Die Ankündigungsfristen für Beschäftigte richten sich nach Art und Länge der Auszeit.

Ankündigungsfristen Pflegezeitgesetz

  • Bei Freistellung von bis zu 6 Monaten: 10 Arbeitstage
  • Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: 10 Arbeitstage
  • Bei Freistellung für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase: 10 Arbeitstage
  • Beim Übergang von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit: spätestens 8 Wochen vor Beginn

Ankündigungsfristen Familienpflegezeitgesetz

  • Bei Freistellung von bis zu 24 Monaten: 8 Wochen
  • Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: 8 Wochen
  • Beim Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit: spätestens 3 Monate vor Beginn
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Gesetze nachlesen

Die Rahmenbedingungen zu den Regelungen im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz können Sie unten den angegebenen Verlinkungen nachlesen.

Die neuen gesetzlichen Regelungen im Video erklärt