Wichtige Hinweise zum Thema Begleitung in der letzten Lebensphase
Wenn Sie zur Begleitung eines nahen Angehörigen eine Zeit lang ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen möchten, können Sie eine bis zu dreimonatige Freistellung in Anspruch nehmen.
Weitere Informationen erhalten Sie auch am Pflegetelefon unter der Nummer
030 20 17 91 31.
Kurzinformationen zum Thema Begleitung in der letzten Lebensphase
Für die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase gibt es für Beschäftigte die Möglichkeit einer bis zu drei Monate dauernden vollständigen oder teilweisen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz.
Beschäftigte, die die Begleitung in der letzten Lebensphase in Anspruch nehmen, haben einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Die Begleitung muss nicht in häuslicher Umgebung erfolgen, sie kann zum Beispiel in einem Hospiz stattfinden.
Häufige Fragen zum Thema Begleitung in der letzten Lebensphase
Voraussetzungen
Einen Anspruch auf die Begleitung in der letzten Lebensphase haben Beschäftigte gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten, wenn sie eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen in häuslicher oder stationärer Umgebung (zum Beispiel in einem Krankenhaus/Pflegeheim/Hospiz) begleiten.
In kleineren Unternehmen können freiwillige Vereinbarungen für eine Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase getroffen werden; die Beschäftigten haben dann einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
Bei der Begleitung in der letzten Lebensphase muss der nahe Angehörige nicht pflegebedürftig sein, das heißt, es muss kein Pflegegrad vorliegen. Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber aber eine ärztliche Bescheinigung über die begrenzte Lebenserwartung des Angehörigen vorlegen.
Auf die dreimonatige Begleitung in der letzten Lebensphase gibt es einen Rechtsanspruch, wenn der Arbeitgeber mindestens 16 Mitarbeiter beschäftigt. Das bedeutet, die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Bei einer teilweisen Freistellung muss mit dem Arbeitgeber über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Die Begleitung in der letzten Lebensphase beträgt maximal drei Monate. In dieser Zeit können Beschäftigte vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden. Die Begleitung muss nicht in häuslicher Umgebung erfolgen; sie kann zum Beispiel in einem Hospiz stattfinden. Auch muss der nahe Angehörige nicht pflegebedürftig sein, das heißt es muss keine Pflegestufe vorliegen. Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber aber eine ärztliche Bescheinigung über die begrenzte Lebenserwartung des Angehörigen vorlegen.
Die Regelungen im Pflegezeitgesetz sehen vor, dass jedem Angehörigen bis zu drei Monate vollständige oder teilweise Freistellung für die Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen zur Verfügung stehen. Geschwister können sich die Betreuung zeitgleich teilen oder diese nacheinander übernehmen.
In Deutschland Beschäftigte können eine Freistellung auch für im Ausland lebende nahe Angehörige in Anspruch nehmen, um diese in der letzten Lebensphase zu begleiten.
Kündigungsschutz
Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung – höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der Begleitung in der letzten Lebensphase nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.
Kombination mit anderen Freistellungen
Alle Freistellungsmöglichkeiten nach dem PflegeZG und dem FPfZG können miteinander kombiniert werden. Die Gesamtdauer beträgt höchstens 24 Monate. Die jeweiligen Ankündigungsfristen sowie die unterschiedlichen Ansprüche je nach Unternehmensgröße sind zu beachten.
Es besteht die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Freistellung für die Höchstdauer von 6 Monaten im Rahmen der Pflegezeit. Und die teilweise Freistellung mit mindestens 15 Wochenarbeitsstunden für die Höchstdauer von 24 Monaten im Rahmen der Familienpflegezeit. Die Gesamtdauer der Freistellungen beträgt pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens 24 Monate.