Wichtige Hinweise zum Thema Familienpflegezeit

Wenn eine sechsmonatige Auszeit nicht ausreicht, können Sie Ihre Arbeit bis zu 24 Monate reduzieren.
Weitere Informationen erhalten Sie auch am Pflegetelefon unter der Nummer
030 20 17 91 31.

Kurzinformationen zum Thema Familienpflegezeit

Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, haben Sie einen Anspruch darauf, bis zu 24 Monate Ihre Arbeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um diese in häuslicher Umgebung zu pflegen.

Für die Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger, auch in außerhäuslicher Umgebung, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen Freistellung.

Beschäftigte, die die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate in Anspruch nehmen, haben in dieser Zeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen.

Häufige Fragen zum Thema Familienpflegezeit

Voraussetzungen

Wer hat Anspruch auf Familienpflegezeit?

Die Familienpflegezeit können Beschäftigte in Anspruch nehmen, die eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen und bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftig­ten tätig sind. Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten werden dabei nicht mitgezählt.

Ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich, um Familien­pflegezeit in Anspruch zu nehmen?

Auf die 24 Monate Familienpflegezeit besteht ein Rechtsan­spruch. Über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit haben Beschäftigte und Arbeitgeber eine schriftliche Verein­barung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

 

Einen Anspruch auf Familienpflegezeit haben Beschäftigte nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten, wenn sie eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

 

Hat der Arbeitgeber weniger als 26 Beschäftigte, besteht kein Rechtsanspruch.

Arbeitgeber von Kleinbetrieben müssen Anträge der Beschäftigten auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags beantworten und im Fall der Ablehnung begründen.

 

Für Beschäftigte in Kleinbetrieben, die mit ihrem Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz vereinbaren, gelten die damit verbundenen Rechte und Rechtsfolgen, insbesondere haben sie auch einen Kündigungsschutz für die Dauer der vereinbarten Freistellung.

 

Dürfen Beamtinnen und Beamte Familienpflegezeit in Anspruch nehmen?

Das Familienpflegezeitgesetz gilt nicht für Beamtinnen und Beamte. Somit können sie die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz nicht in Anspruch nehmen.

 

Bundesbeamte haben die Möglichkeit, eine Verringerung ihrer Arbeitszeit zur Betreuung und Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen bei ihrem Dienstherrn zu beantragen. Das zinsfreie Darlehen können sie während dieser Zeit nicht in Anspruch nehmen, jedoch gewährt der Dienstherr einen Vorschuss auf zukünftige Dienstbezüge. Weitere Informationen hierzu erteilt der Dienstherr.

 

Landesbeamte und Kommunalbeamte müssen sich bezüglich eventueller Freistellungsmöglichkeiten ebenfalls an ihren Dienstherrn wenden.

Dauer

Wie lange kann Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden?

Beschäftigte sind für die Dauer von maximal 24 Monaten teil­weise freizustellen, wenn sie eine pflegebedürftige nahe An­gehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden muss erbracht werden.

Wann endet die Familienpflegezeit?

Die Familienpflegezeit endet nach Ablauf der in Anspruch genommenen Zeit, spätestens mit Ablauf von 24 Monaten.


Wenn sich die Umstände geändert haben, wenn zum Beispiel die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist, die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist oder die beziehungsweise der Angehörige stirbt, endet die Familienpflegezeit vier Wochen nach Eintritt
der veränderten Umstände.

 

Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüg­lich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Familienpflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Können Beschäftigte einen Freistellungsanspruch für dieselbe pflegebedürftige Angehörige oder denselben pflegebedürftigen Angehörigen mehrmals geltend machen?

Die Familienpflegezeit kann eine Beschäftigte oder ein Beschäf­tigter für dieselbe Angehörige oder denselben Angehörigen nur einmal beanspruchen.

Können Geschwister die Ansprüche nach dem FPfZG gleichzeitig geltend machen?

Die Regelungen im FPfZG sehen vor, dass allen Beschäftigten bis zu 24 Monate teilweise Freistellung für die häusliche Pflege einer oder eines nahen Angehörigen zur Verfügung stehen. Geschwister können sich die Pflege zeitgleich teilen oder die Pflegeverantwortung nacheinander übernehmen.

Kombination mit anderen Freistellungen

Kann bei der Kombination von Pflege­ und Familienpflegezeit eine Freistellung von bis zu 30 Monaten in Anspruch genommen werden?

Nein, den Beschäftigten stehen für die häusliche Pflege einer oder eines nahen Angehörigen insgesamt 24 Monate bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden zur Ver­fügung. Eine Kombination der Freistellungen nach den beiden Gesetzen kann nur innerhalb eines Gesamtrahmens von 24 Monaten erfolgen.

Kündigungsschutz

Besteht während der Familienpflegezeit Kündigungsschutz?

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung – höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem an­gekündigten Beginn – bis zur Beendigung der Familienpflege­zeit oder der Freistellung zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nicht kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.