Wichtige Hinweise zum Thema Finanzielle Unterstützung
Pflegebedürftigkeit bringt auch finanzielle Belastungen mit sich. Erfahren Sie hier, auf welche Hilfen Sie Anspruch haben.
Kurzinformationen zum Thema Finanzielle Unterstützung
Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen. Es besteht deshalb die Möglichkeit, Pflegegeld oder Sachleistungen, die Hilfe von Pflegediensten, in Anspruch zu nehmen.
In der sozialen Pflegeversicherung werden die Sach- und Geldleistungen für die häusliche Pflege nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Sachleistungen und Pflegegeld können auch kombiniert in Anspruch genommen werden.
Auch bei stationärer Pflege zahlen die Pflegekassen die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung im Heim nach Pflegegraden.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert Modernisierungsmaßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung von Barrieren in bestehenden Wohnungen.
Pflegebedürftigkeit bringt auch finanzielle Belastungen mit sich. Erfahren Sie hier, auf welche Hilfen Sie Anspruch haben.
Häufige Fragen zum Thema Finanzielle Unterstützung
Leistungen der Pflegeversicherung
Setzen Sie sich mit Ihrer Kranken-/Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe in Verbindung. Das können auch Familienangehörige, Nachbarinnen bzw. Nachbarn oder gute Bekannte übernehmen, wenn Sie sie dazu bevollmächtigen. Stellen Sie einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung. Nach Eingang des Antrags erhalten Sie eine Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Sofern Sie es bereits einschätzen können, teilen Sie Ihrer Pflegekasse bei der Antragstellung mit, ob Sie zu Hause oder in einem Pflegeheim gepflegt werden möchten. Versuchen Sie einzuschätzen, ob die Pflege längerfristig durch Ihre Angehörigen durchgeführt werden kann und ob Sie ergänzend oder ausschließlich auf Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes zurückgreifen müssen. Sie haben Anspruch auf frühzeitige und umfassende Beratung durch die Pflegeberaterinnen und -berater Ihrer Pflegekasse. Unmittelbar nach dem Eingang Ihres Antrags sollte die Pflegekasse Ihnen einen Beratungstermin anbieten.
Wenn Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag gestellt haben, beauftragt diese den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung zur Feststellung Ihrer Pflegebedürftigkeit.
Führen Sie ein Pflegetagebuch darüber, bei welchen Verrichtungen Sie Hilfe benötigen (z. B. beim Waschen, Anziehen, Essen). Diese Angaben sind wichtig für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Bitten Sie Ihre Pflegeperson, bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst anwesend zu sein. Vordrucke und Anleitung zur Führung eines Pflegetagebuches können Sie über das Internetangebot der Pflegekassen oder bei verschiedenen Verbänden erhalten.
Bei Anträgen auf Pflegeleistung gibt es eine gesetzliche Bearbeitungsfrist von fünf Wochen. In dieser Zeit muss eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst durchgeführt sein. Bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, in einem Hospiz oder während einer ambulant-palliativen Versorgung muss die Begutachtung sogar innerhalb einer Woche erfolgen, vorausgesetzt, dass dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme von Pflegezeit angekündigt wurde.
Ist der zu Pflegende in häuslicher Umgebung und wurde Pflegezeit oder Familienpflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt, ist eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen vorgesehen.
Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen sichergestellt ist. Es besteht auch die Möglichkeit, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich dann anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistung.
Das Pflegegeld wird den Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Diese können über die Verwendung des Pflegegelds grundsätzlich frei verfügen und geben das Pflegegeld regelmäßig an die versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter.
Ab 2017 gibt es fünf Pflegegrade. Wie die ehemaligen Pflegestufen richten sich auch die neuen Pflegegrade danach, wie viel Hilfe jemand benötigt. Je höher dabei der Pflegegrad, desto höher die Leistungen, die die Pflegebedürftigen erhalten.
Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Es gelten für die einzelnen Pflegegrade je nach Form der Pflege und Betreuung die nachfolgenden monatlichen Leistungsbeträge
Pflegegeld (ambulante Pflege und Betreuung)
Pflegegrad 1: 125 Euro (Geldbetrag zur Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen)
Pflegegrad 2: 316 Euro
Pflegegrad 3: 545 Euro
Pflegegrad 4: 728 Euro
Pflegegrad 5: 901 Euro
Pflegesachleistung (ambulante Pflege und Betreuung durch professionelle Pflegekräfte)
Pflegegrad 1: --
Pflegegrad 2: 724 Euro
Pflegegrad 3: 1.363 Euro
Pflegegrad 4: 1.693 Euro
Pflegegrad 5: 2.095 Euro
Leistungsbetrag bei stationärer Pflege
Pflegegrad 1: 125 Euro
Pflegegrad 2: 770 Euro
Pflegegrad 3: 1.262 Euro
Pflegegrad 4: 1.775 Euro
Pflegegrad 5: 2.005 Euro
In der privaten Pflege-Pflichtversicherung, die privat Krankenversicherte abschließen müssen, tritt an die Stelle der Sachleistung eine Kostenerstattung, die der Höhe nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung entspricht.
Pflege im häuslichen Bereich
Die überwiegende Mehrheit pflegebedürftiger Menschen möchte so lange wie möglich zu Hause leben und versorgt werden. Die Pflegebedürftigen haben bei ambulanter Pflege die Wahl, Sachleistungen wie die Hilfe von Fachkräften bzw. Pflegediensten oder Pflegegeld für die selbst beschaffte Pflege in Anspruch zu nehmen. Beide Leistungen können auch kombiniert werden.
Liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, zahlt die Pflegekasse– unabhängig vom Pflegegrad – auf Antrag bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherstellen. Ein Zuschuss gibt es z. B. für einen Treppenlift, Türverbreiterungen oder den pflegegerechten Umbau des Badezimmers. Beratungen und Informationen erhält man bei der Pflegekasse oder Pflegeberatungsstellen.
Fördermittel für Modernisierungsmaßnahmen zur Beseitigung von Barrieren in bestehenden Wohnungen vergibt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Möglich sind Darlehen oder ein Investitionszuschuss.
Informationen zum Förderprogramm finden Sie hier.
Neben kommunalen Behörden, Wohlfahrtsverbänden und Wohnungsbauunternehmen gibt es in Deutschland inzwischen auch rund 250 Wohnberatungsstellen, die Informationen bieten, wie eine Wohnung altersgerecht gestaltet werden kann. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungsanpassung.
Pflege im Heim
In bestimmten Lebenssituationen besteht ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe. Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen können in Ergänzung der Pflegeversicherungsleistungen die verbleibenden Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege durch die Sozialhilfe übernommen werden.