Wichtige Hinweise zum Thema Pflegezeit

Wenn Sie eine Zeit lang ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen möchten, können Sie eine bis zu sechsmonatige Freistellung in Anspruch nehmen.
Weitere Informationen erhalten Sie auch am Pflegetelefon unter der Nummer
030 20 17 91 31.

Kurzinformationen zum Thema Pflegezeit

Beschäftigte haben die Möglichkeit, bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.

Für die Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger, auch in außerhäuslicher Umgebung, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Freistellung.

Beschäftigte, die die Pflegezeit bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen, haben einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen.

Um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, können Sie eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit nehmen.

Häufige Fragen zum Thema Pflegezeit

Voraussetzungen

Wer hat Anspruch auf die Pflegezeit?

Einen Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten, wenn sie eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

Hat der Arbeitgeber weniger als 16 Beschäftigte, besteht kein Rechtsanspruch.

Arbeitgeber von Kleinbetrieben müssen Anträge der Beschäftigten auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags beantworten und im Fall der Ablehnung begründen.


Für Beschäftigte in Kleinbetrieben, die mit ihrem Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz vereinbaren, gelten die damit verbundenen Rechte und Rechtsfolgen, insbesondere haben sie auch einen Kündigungsschutz für die Dauer der vereinbarten Freistellung.

 

Muss der Arbeitgeber der Inanspruchnahme der Pflegezeit zustimmen?

Auf die sechsmonatige Pflegezeit gibt es einen Rechtsanspruch. Das bedeutet, die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erfor­derlich. Bei einer teilweisen Freistellung muss mit dem Arbeitgeber über die Verringerung und die Verteilung der Arbeits­zeit eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Hier­bei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Besteht eine Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Pflegebedürf­tigkeit der oder des nahen Angehörigen nachzuweisen?

Beschäftigte müssen die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachweisen. In der privaten Pflege-­Pflichtversicherung versi­cherte Pflegebedürftige haben ebenfalls einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

Dürfen Beamtinnen und Beamte Pflegezeit in Anspruch nehmen?

Das Pflegezeitgesetz gilt nicht für Beamtinnen und Beamte. Somit können sie die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz nicht in Anspruch nehmen.

 

Bundesbeamte haben die Möglichkeit, eine Verringerung ihrer Arbeitszeit, bzw. auch eine komplette Freistellung, zur Betreuung und Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen, bei ihrem Dienstherrn zu beantragen. Das zinsfreie Darlehen können sie während dieser Zeit nicht in Anspruch nehmen, jedoch gewährt der Dienstherr einen Vorschuss auf zukünftige Dienstbezüge. Weitere Informationen hierzu erteilt der Dienstherr.

 

Landesbeamte und Kommunalbeamte müssen sich bezüglich eventueller Freistellungsmöglichkeiten ebenfalls an ihren Dienstherrn wenden.

Kann eine Freistellung für die Pflege einer oder eines Ange­hörigen genutzt werden, obwohl ein häuslicher Pflegedienst beauftragt wird?

Wer sich freistellen lässt, muss die Pflege übernehmen. Dabei ist aber eine Unterstützung durch Dritte oder einen ambulanten Pflegedienst nicht ausgeschlossen.

Kann im Rahmen der Freistellung auch eine Angehörige oder ein Angehöriger im Ausland gepflegt werden?

In Deutschland Beschäftigte können eine Freistellung auch für eine im Ausland lebende nahe Angehörige oder einen im Ausland lebenden nahen Angehörigen in Anspruch nehmen, sofern diese oder dieser in häuslicher Umgebung gepflegt wird.

Dauer

Wie lange kann die Pflegezeit in Anspruch genommen werden?

Die Pflegezeit beträgt maximal sechs Monate. In dieser Zeit können Beschäftigte vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden.

Kann die Pflegezeit verlängert werden?

Wurden zunächst weniger als sechs Monate beantragt, kann der Zeitraum der Freistellung mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer von sechs Monaten verlängert werden.

 

Sofern ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, haben Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber einen An­spruch auf Verlängerung der Pflegezeit.

Wann endet die Pflegezeit?

Die Pflegezeit endet nach Ablauf der in Anspruch genommenen Zeit, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten. Wenn sich die Umstände geändert haben, die oder der nahe Angehörige zum Beispiel nicht mehr pflegebedürftig ist, die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar
ist oder die oder der Angehörige stirbt, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeit­geber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Beendet ein Krankenhausaufenthalt der oder des Pflegebedürf­tigen die Pflegezeit?

Ein Krankenhausaufenthalt der oder des zu pflegenden nahen Angehörigen beendet die Pflegezeit grundsätzlich nicht.

Können Beschäftigte die Pflegezeit für dieselbe pflegebedürf­tige Angehörige oder denselben pflegebedürftigen Angehörigen mehrmals geltend machen?

Die Pflegezeit können Beschäftigte für dieselbe Angehörige oder denselben Angehörigen nur einmal beanspruchen.

Können Geschwister die Ansprüche nach dem PflegeZG gleichzeitig geltend machen?

Die Regelungen im PflegeZG sehen vor, dass allen Beschäftigten bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung für die häusliche Pflege einer oder eines nahen Angehörigen zur Verfügung stehen. Geschwister können sich die Pflege zeitgleich teilen oder die Pflegeverantwortung nacheinander übernehmen.

Kombination mit anderen Freistellungen

Kann die Pflegezeit auch mit der Familienpflegezeit kombiniert werden?

Alle Freistellungsmöglichkeiten nach dem PflegeZG und dem FPfZG können miteinander kombiniert werden. Sie müssen aber nahtlos aneinander anschließen. Ihre Gesamtdauer beträgt höchstens 24 Monate. Die jeweiligen Ankündigungsfristen sowie die unterschiedlichen Ansprüche je nach Unternehmens­größe sind zu beachten.

Welche weiteren Möglichkeiten zur Freistellung nach dem PflegeZG gibt es?

Eine vollständige oder teilweise Freistellung bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten ist möglich, um eine minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen sowohl zu Hause zu pflegen als auch außerhäuslich zu betreuen (zum Beispiel bei
längerem Aufenthalt in einer Spezialklinik).

 

Außerdem besteht die Möglichkeit der vollständigen oder teil­weisen Freistellung für die Höchstdauer von drei Monaten, um eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu Hause oder außerhäuslich zu begleiten (zum Beispiel bei Aufenthalt in einem Hospiz).

Urlaubsanspruch

Welche Auswirkungen hat die Pflegezeit auf den Urlaubsan­spruch?

Grundsätzlich entstehen auch bei Pflegezeit Urlaubstage. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, den Erholungs­urlaub der oder des Beschäftigten, der für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung um ein Zwölftel zu kürzen.

Kündigungsschutz

Besteht während der Pflegezeit Kündigungsschutz?

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung – höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der Pflegezeit oder der anderen Freistellungen nach dem PflegeZG nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig
erklärt werden.