Wichtige Hinweise zu den Sozialversicherungen während der Freistellungen nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz

Kurzinformation zum Thema Sozialversicherungen

Seit 1. Januar 2017 gilt: Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 in ihrer beziehungsweise seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt, ist im Sinne der Pflegeversicherung eine Pflegeperson.

Für diese Pflegepersonen zahlt die Pflegeversicherung der zu pflegenden Person Beiträge in die Sozialversicherungen.

Häufige Fragen zum Thema Sozialversicherungen

Kranken- und Pflegeversicherung

Welche Regelungen gibt es bezüglich der Krankenversicherung während einer Freistellung nach dem Pflegezeit- oder dem Familienpflegezeitgesetz?

Während der Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz zahlt der Arbeitgeber anteilig die (Sozialversicherungs-)Beiträge auf Basis des reduzierten Arbeitsentgelts weiter.

 

Während einer vollständigen Freistellung im Rahmen des Pflegezeitgesetzes bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz während dieser Zeit erhalten, wenn eine Familienversicherung besteht.

Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, muss sich die Pflegeperson freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und dafür in der Regel den Mindestbeitrag zahlen.

Mit der Krankenversicherung ist automatisch auch die Pflegeversicherung gewährleistet.

Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages.

 

Eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung bleibt grundsätzlich bestehen. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags wie bei den Sozialversicherten.

Rentenversicherung

Wie kann ich als Pflegeperson zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung erhalten?

Für Pflegepersonen zahlt die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben
  • die Pflege erfolgt im häuslichen Bereich für mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage und wird von der Pflegeperson nicht erwerbsmäßig durchgeführt
  • die Pflegeperson darf maximal 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein
  • die Pflegeperson darf nicht bereits eine Vollrente wegen Alters beziehen

Dies gilt unabhängig von einer Freistellung nach dem Pflegezeit- oder dem Familienpflegezeitgesetz. Bei der Pflege von mehreren pflegebedürftigen Personen werden die Pflegezeiten zusammengerechnet. Einen Antrag auf Übernahme der Beiträge erhalten Sie bei der Pflegeversicherung Ihres Angehörigen.

 

Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart (nur Pflegegeldbezug, nur Bezug von ambulanten Pflegesachleistungen oder Bezug der Kombinationsleistung). Weitere Informationen zu den Beiträgen in die Rentenversicherung erhalten Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung und unter der Nummer 0800 1000 4800.

Arbeitslosenversicherung

Unter welchen Voraussetzungen ist ein pflegender Angehöriger in der Arbeitslosenversicherung versichert?

Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben
  • die Pflege erfolgt im häuslichen Bereich für mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage und wird von der Pflegeperson nicht erwerbsmäßig durchgeführt
  • die Pflegeperson war unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig oder hat eine Leistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen

Dies gilt unabhängig von einer Freistellung nach dem Pflegezeit- oder dem Familienpflegezeitgesetz.

Bei der Pflege von mehreren pflegebedürftigen Personen werden die Pflegezeiten zusammengerechnet.

Einen Antrag auf Übernahme der Beiträge erhalten Sie bei der Pflegeversicherung Ihres Angehörigen

 

Die Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nach Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.

Unfallversicherung

Welche Regelung gibt es bezüglich meiner Unfallversicherung?

Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt, ist beitragsfrei gesetzlich unfallversichert.

Erfasst sind dabei die Tätigkeiten, die auch in der Pflegeversicherung selbst als pflegerische Maßnahmen berücksichtigt werden, sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung. Ebenso besteht Unfallversicherungsschutz auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit, wenn die oder der Pflegebedürftige in einer anderen Wohnung als die Pflegeperson wohnt.