Wichtige Hinweise zum Thema Zinsloses Darlehen

Während den Freistellungen nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz kann ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie am Pflegetelefon unter der Nummer
030 20 17 91 31.

Auskünfte zu laufenden Antragsverfahren erhalten Sie unter der Telefonnummer 0221 3673 0 oder der E-Mail familienpflegezeit(at)bafza.bund.de

Kurzinformationen zum Thema Zinsloses Darlehen

Beschäftigte haben die Möglichkeit, während der Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen ein zinsloses Darlehen zu beantragen.

Dieses wird in monatlichen Raten in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt vor und wäh­rend der Freistellung ausbezahlt, um die Einkommenseinbußen abzufedern.

Die monatliche Darlehensrate ist auf den Betrag begrenzt, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit während der Familienpflegezeit von 15 Wochenstunden zu gewähren ist.

Es besteht keine Verpflichtung, die volle Höhe in Anspruch zu nehmen. Allerdings gibt es aus verwaltungspraktischen Gründen eine Untergrenze von 50 Euro monatlich.

 

Hier kommen Sie zum Darlehensrechner.

Häufige Fragen zum Thema zinsloses Darlehen

Wo beantrage ich das zinslose Darlehen?

Das zinslose Darlehen wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt.

Die Kontaktdaten sind
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Referat 504
50964 Köln

Telefon: 0221 3673-0
Telefax: 0221 3673-4661
Mail: familienpflegezeit(at)bafza.bund.de

Formulare und Merkblätter finden Sie hier.

Was passiert, wenn ich das zinslose Darlehen nicht zurückzahlen kann?

Wenn Sie das Darlehen nicht zurückzahlen können, besteht die Möglichkeit, dass das BAFzA bei Vorliegen einer besonderen Härte die Rückzahlung des Darlehens auf Antrag stundet und so die Fälligkeit hinausgeschoben wird. Als besondere Härte gelten insbeson­dere der Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten und dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen nach dem Dritten und Vier­ten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder eine mehr als 180 Tage ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit. Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn Sie sich wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden oder wenn zu erwarten ist, dass Sie durch die Rückzahlung des Darlehens in der vorgesehenen Form in solche Schwierigkeiten geraten würden.

 

Liegen die Voraussetzungen einer besonderen Härte vor und wird dieselbe/derselbe nahe Angehörige weiterhin zu Hause gepflegt, und wird die Freistellung von der Arbeitsleistung fortgeführt, können auf Antrag die fälligen Rückzahlungsraten zu einem Viertel erlassen werden.

 

Die Darlehensschuld erlischt, soweit sie noch nicht fällig ist, wenn Sie Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Siche­rung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozial­gesetzbuch ununterbrochen seit mindestens zwei Jahren nach Ende der Freistellung beziehen oder wenn sie sterben.